TSV Venningen-Fischlingen 1913 e.V.

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

 

  1. Der 1913 in Venningen gegründete Fußballverein führt den Namen

    „TSV Venningen-Fischlingen 1913 e.V.“ und ist in das Vereinsregister Landau eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände (Südwestdeutscher Fußballverband).

  1. Der TSV Venningen-Fischlingen 1913 e.V. mit Sitz in Venningen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch die Ausübung des Fußballsports sowie weiterer Sportarten wie z.B. Turnen, Aerobic, Boule etc.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder sowie der Vorstand können für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung bis zum Freibetrag nach § 3 Nr. 26a erhalten, soweit diese Aufwandsentschädigung den tatsächlichen entstandenen Aufwand offensichtlich nicht übersteigt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  2. Vereinsämter sind Ehrenämter.

  3. Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben dennoch Überschüsse, so werden diese im zulässigen Rahmen des § 62 AO in eine Rücklage eingestellt. Der darüber hinausgehende Teil der Überschüsse ist zeitnah für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

  1. Die Vereinsfarben sind rot und weiß.

  2. Der Verein ist frei von politischen, rassistischen und religiösen Tendenzen.

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

  1. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe seiner eventuellen Ablehnung anzugeben.

  3. Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

 

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

  1. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

  2. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.

  2. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung

  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen grob unsportlichen Verhaltens.

  4. wegen unehrenhafter Handlungen.

 

§ 4 Beiträge

 

  1. Die Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten und wird jährlich bezahlt.

  2. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung gewähren.

  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

  1. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von zwei Dritteln der erscheinenden, stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder

  2. Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht.

  3. Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht.

  4. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

 

§ 6 Maßregelungen

 

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen oder Anordnungen der Vereinsorgane missachten, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden.

  1. Rüge/Ermahnung

  2. Verwarnung/Verweis

  3. Geldstrafe

  4. Befristeter Ausschluss von Mitgliedschaftsrechten

  5. Verlust eines Vereinsamts

  6. Aberkennung eines Ehrenamts

  7. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

  8. Ausschluss aus dem Verein

  1. Maßregelungen sind mit Begründungen und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

 

§ 7 Rechtsmittel

 

  1. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.3), gegen einen Ausschluss (§ 3.3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

 

§ 8 Vereinsorgane

 

  1. Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand als geschäftsführender Vorstand als Gesamtvorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden

  • einem 2. Vorsitzenden

  • dem Schriftführer

  • dem Kassenwart/Schatzmeister

  • dem Sportlichen Leiter

  • dem Jugendleiter

  • bis zu 8 Beisitzern

  1. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.

  1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet zu Beginn des Jahres statt, spätestens jedoch im März. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand

  • für Mitglieder der Verbandsgemeinde Edenkoben im „Amtsblatt“

  • für Vereinsmitglieder schriftlich

  • soweit bekannt, kann eine schriftliche Einladung an die Email-Anschriften der Mitglieder erfolgen. Darüber hinaus erfolgt Bekanntgabe über die Homepage des Vereins.

  1. Zwischen der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens 2 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht worden sind, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit des Antrages durch Beschluss anerkennt.

  2. Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen in der Einladung angekündigt werden.

  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.

  4. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Auflösung

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

  1. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

  • der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder des Vorstandes beschlossen hat

 

 

oder

 

  • von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

  1. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

  2. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet etwaigen Gläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen des TSV Venningen-Fischlingen (gesamtes finanzielles und sachliches Eigentum).

  3. Bei Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins, wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gemeinde Venningen übergeben. Die Gemeinde ist berechtigt und verpflichtet, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Jugendsportförderung zu verwenden.

 

 

Venningen, den 18.11.2016

______________________

Christopher Weber

1.Vorstand

 

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